Eine Fraktion ist eine Gruppe von Abgeordneten, die sich – freiwillig – zusammenschließen, um gemeinsam ihre politischen Interessen und Ziele im Landtag zu verfolgen. § 51, Abs. 1 Abgeordnetengesetz MV regelt: „Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten des Landtages.“ Um im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern eine Fraktion zu bilden, müssen sich mindestens vier Abgeordnete zusammenfinden. Die Fraktionsmitglieder gehören in der Regel derselben Partei an, vertreten jedoch zumindest die gleichen politischen Grundsätze. Jeder Abgeordnete kann nur Mitglied einer Fraktion sein, die Fraktion zu wechseln ist jedoch möglich. So haben z.B. im Schweriner Landtag in dieser Wahlperiode vier Mitglieder der AfD-Fraktion die Fraktion verlassen und gemeinsam eine eigene Fraktion (Bürger für Mecklenburg-Vorpommern) gegründet. Über ihren Namen entscheidet die Fraktion selbst.
Fraktionen haben als Organe des Parlaments und damit Teil der Legislative einen besonderen Status, z.B. bei der Besetzung der Ausschüsse und der Zuweisung von finanziellen Mitteln. Fraktionen besitzen einen Vorstand, der durch die Mitglieder gewählt wird, und sind verpflichtet, sich gemäß demokratischen Grundsätzen zu organisieren. Sie sind in Arbeitsgruppen (Arbeitskreise) zu bestimmten Themen – in der Regel analog zu den Ausschuss-Zuständigkeiten – organisiert.
Die Fraktionen können eine eigene Öffentlichkeitsarbeit machen. Sie sind damit gleichzeitig wichtiger Akteur der politischen Meinungs- und Willensbildung sowie Adressat der Interessen und Meinungen der Bürger. Sie dürfen über ihre – parlamentarische – Arbeit, ihre politischen Standpunkte, Ideen und Initiativen informieren und mit den Bürgern in Dialog treten. In welcher Form und mit welchen Mitteln die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen betrieben wird, ist nicht vorgeschrieben.
Die Fraktionen und ihre Öffentlichkeitsarbeit unterliegen nicht dem Neutralitätsgebot, sie dürfen jedoch keine Wahlwerbung für eine Partei machen. Hintergrund ist das Verbot illegaler Parteienfinanzierung, die denjenigen Parteien im demokratischen Wettbewerb einen unlauteren Vorteil verschaffen würden, die die Mittel ihrer Fraktionen in den Parlamenten im Wahlkampf nutzen. Trotzdem gibt es Graubereiche, z.B. weil die Fraktionen in ihren Druckerzeugnissen – naheliegender Weise – berechtigt sind, den Namen ihrer Fraktion zu nennen, der i.d.R. mit dem Namen der Partei übereinstimmt. Dadurch werben sie indirekt auch für die Positionen ihrer Partei, für deren Durchsetzung sie im Parlament kämpfen. Außerdem erhalten die Abgeordneten staatliche Mittel für die Einrichtung von Wahlkreisbüros und die Bezahlung von Wahlkreismitarbeitern. Als Mitarbeiter eines Abgeordneten dürfen sie nicht für die Partei arbeiten, haben andererseits selbstverständlich das Recht, sich – in ihrer Freizeit – politisch zu engagieren, auch im Wahlkampf.
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Mecklenburg-Vorpommern
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