Stichwort: Beutelsbacher Konsens

In den 1970er Jahren stritten konservative und linke Politiker und politische Bildner über die Ausrichtung der politischen Bildung insbesondere an öffentlichen Schulen. 1976 richtete die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg in Beutelsbach eine Tagung aus, auf der die führenden Politikdidaktiker die Frage nach Grundsätzen der politischen Bildung diskutierten. Das Ergebnis war der Beutelsbacher Konsens als Minimalkonsens, der bis heute unbestrittene Leitlinie der politischen Bildung ist.

Man einigte sich auf die folgenden drei Grundsätze: 1. das Überwältigungsverbot, 2. das Kontroversitätsgebot und 3. die Schülerorientierung.

  1. Das Überwältigungsverbot: Schüler – und andere Teilnehmer eines Angebots der politischen Bildung – dürfen nicht im Sinne erwünschter Meinungen „überrumpelt“ werden, um sie an der Bildung eines eigenen Urteils zu hindern. Diese Form der Indoktrination widerspricht dem Prinzip politischer Bildung, die die Bildung eines selbstständigen Urteils zum Ziel hat.
     
  2. Das Kontroversitätsgebot bedeutet, dass Dinge und Positionen, die in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft kontrovers diskutiert werden, auch im Rahmen der politischen Bildung als kontrovers dargestellt werden. Auch hier ist die Grenze zur Indoktrination überschritten, wenn gegenteilige Auffassungen und alternative Vorschläge unterschlagen oder gar negiert werden. Im Gegenteil: Der politische Bildner ist eher gehalten, die Schüler oder Teilnehmer mit Standpunkten und Alternativen zu konfrontieren, die ihnen bisher fremd sind.
     
  3. Der Schülerorientierung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass den Schülern und Teilnehmern Mittel und Wege aufgezeigt und an die Hand gegeben werden, die sie in die Lage versetzen, die politische Lage und seine eigenen Interessen zu analysieren und die Situation zugunsten ihrer Interessen zu beeinflussen.

Diese Grundsätze gelten im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die auf den Werten Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde und Demokratieprinzip aufgebaut ist. Anders gesagt: Positionen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind auch nach dem Beutelsbacher Konsens nicht „neutral“ wie andere Argumente abzubilden.


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