Die Organisation, der Aufbau, die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Landeszentrale für
politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern werden in der Gemeinsamen
Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten und des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Vom 12. April
2007 - StK 120 - 393.20, abgedruckt in: AmtsBI. M-V 2007, Nr. 18, S. 206) festgelegt.
Diese lautet folgendermaßen:
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten und des Ministers für Bildung, Wissenschaft
und Kultur
- Vom 12. April 2007 - StK 120 - 393.20 -
1. Stellung, Sitz und Leitung der Landeszentrale
1.1 Die Landeszentrale für politische Bildung ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Sie ist im Geschäftsbereich des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur errichtet und dem Minister unmittelbar
unterstellt.
1.2 Sie hat ihren Sitz in Schwerin.
1.3 Der Direktor der Landeszentrale wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei auf Vorschlag des Ministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur durch den Ministerpräsidenten bestellt.
2. Aufgaben der Landeszentrale
2.1 Die Landeszentrale betreibt, fördert und setzt Schwerpunkte der politischen Bildung im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Sie hat die Aufgabe, den demokratischen Gedanken zu festigen und zu verbreiten. Sie arbeitet auf der Grundlage der
Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes, der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und fördert die
Festigung der wiedererlangten Einheit Deutschlands und die Weiterentwicklung der europäischen Zusammenarbeit.
2.2 Die Landeszentrale hat die Aufgabe, über gesellschaftliche Strukturen und Prozesse zu informieren. Sie soll
politisches Problembewusstsein vertiefen und dazu befähigen, die Gesellschaft politisch handelnd mitzugestalten.
2.3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landeszentrale eigene Veranstaltungen durchführen. Sie publiziert Materialien
zur politischen Bildung und unterstützt Einrichtungen und Vereinigungen, die sich der politischen Bildung widmen.
3. Kuratorium der Landeszentrale
3.1 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur beruft aus den Vorschlägen der Fraktionen des Landtages ein aus
zwölf Personen des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens, die der politischen Bildung nahe stehen, bestehendes
Kuratorium. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder endet mit der Neuberufung eines Kuratoriums zu Beginn einer
Wahlperiode des Landtages. Während einer Wahlperiode endet die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds auf Antrag der
Fraktion, die das Kuratoriumsmitglied benannt hat.
Die Berufung eines neuen Mitglieds während einer Wahlperiode erfolgt gemäß Satz 1.
3.2 Das Kuratorium gewährleistet die parteipolitische Ausgewogenheit bei der Erfüllung der Aufgaben. Es beschließt die
inhaltlichen Schwerpunkte der politischen Bildungsarbeit in Mecklenburg-Vorpommern, gibt Anregungen und nimmt Stellung
zu Berichten und Planungen. Zu diesem Zweck legt der Direktor dem Kuratorium Vorschläge zur politischen Bildungsarbeit
rechtzeitig zur Beschlussfassung vor. Die Vorschläge werden in einer gemeinsamen Tagung der Landeszentrale für
politische Bildung mit den Trägern der politischen Bildung vorbereitet. Der Direktor unterrichtet das Kuratorium über
alle bedeutsamen Vorhaben und leitet ihm den Jahresbericht zu.
3.3 Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Soweit das Kuratorium sich eine Geschäftsordnung
nicht gegeben hat, werden die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Tätigkeit der Ausschüsse
entsprechend angewandt.
3.4 Der Staatssekretär des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Direktor der Landeszentrale und sein
Vertreter sollen zu den Beratungenhinzugezogen werden. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Personen zu den
Beratungen eingeladen werden.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift
über die Organisation der Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2005 (AmtsBI.
M-V S. 1394) außer Kraft.
Quelle: AmtsBI. M-V 2007, Nr. 18, S. 206.